Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
- Verbrauch des Nutzers im letzten Monat in Kilowattstunden,
- einen Vergleich dieses Verbrauchs mit dem Verbrauch des Vormonats desselben Nutzers sowie mit dem entsprechenden Monat des Vorjahres desselben Nutzers, soweit diese Daten erhoben worden sind, und
- einen Vergleich mit dem Verbrauch eines normierten oder durch Vergleichstests ermittelten Durchschnittsnutzers derselben Nutzerkategorie.
Ergänzende Informationen nach § 6a Abs. 3 sind außerdem Brennstoffmix, Emissionsfaktoren, ggf. Preis- und Kontaktinformationen.
Verbrauchsinformationen nach Absatz 1 Nummer 2 müssen mindestens folgende Informationen enthalten:
Ergänzende Informationen nach § 6a Abs. 3 sind außerdem Brennstoffmix, Emissionsfaktoren, ggf. Preis- und Kontaktinformationen.