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KI-Verordnung (EU AI Act) — was für lernassi gilt

Kein Rechtsrat. Arbeitsstand für die Entwicklung, damit die Kennzeichnungs- und Transparenzpflichten nicht erst beim Pilot auffallen. Für den Pilot an der Schule braucht es weiterhin die schulische Datenschutzbeauftragte und ggf. anwaltliche Prüfung.

Quellenlage: Die Primärtexte (EUR-Lex, Kommissionsseiten) waren aus der Entwicklungsumgebung nicht abrufbar (Egress-Policy, HTTP 403). Der Stand unten stützt sich auf übereinstimmende Sekundärquellen (Kanzlei- und Behördenveröffentlichungen, siehe Quellen am Ende). Vor einer belastbaren Entscheidung im Originaltext gegenlesen.

Stand: 1. August 2026

Die zwei Verordnungen

  • KI-VO / AI Act — Verordnung (EU) 2024/1689.
  • Digital Omnibus on AI — Verordnung (EU) 2026/1744, im Amtsblatt am 24.7.2026, in Kraft seit 27.7.2026. Ändert über 40 Artikel der KI-VO, vor allem die Fristen. Politische Einigung war am 7.5.2026 — Ratgeber, die davor entstanden sind, nennen noch die alten Termine.

Zeitleiste

Datum Was
2.2.2025 Verbotene Praktiken (Art. 5), KI-Kompetenz (Art. 4) — gilt schon
2.8.2025 GPAI-Pflichten, Governance, Sanktionsrahmen
2.8.2026 Transparenzpflichten Art. 50 — vom Omnibus NICHT verschoben
2.12.2026 Ende der Übergangsfrist für Art. 50 Abs. 2 bei Systemen, die vor dem 2.8.2026 in Verkehr waren
2.12.2027 Hochrisiko-Pflichten für eigenständige Anhang-III-Systeme (vorher 2.8.2026)
2.8.2028 Hochrisiko für in Produkte eingebettete KI (Anhang I)

Der Omnibus hat die Hochrisiko-Pflichten um 16 Monate verschoben, die Transparenzpflichten aus Art. 50 aber nicht. Für lernassi heißt das: das, was morgen greift, ist die Kennzeichnung — nicht die große Konformitätsbewertung.

Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Art. 50 ab 2.8.2026: bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes.

Wo lernassi steht

Rolle: lernassi ist Anbieter eines KI-Systems (eigenes System auf einem Fremdmodell über Requesty). Die Schule, die es einsetzt, ist Betreiber. Beide Rollen haben eigene Pflichten; die Anbieterpflichten aus Art. 50 Abs. 1 und 2 treffen uns.

Einstufung: Anhang III Nr. 3 Buchst. b erfasst KI-Systeme zur „Bewertung von Lernergebnissen, auch wenn diese Ergebnisse zur Steuerung des Lernprozesses verwendet werden". Genau das tut lernassi: Punkte je Frage → Kategorie („sitzt/wackelt") → Lernplan und Warteschlange. Damit ist es voraussichtlich Hochrisiko ab 2.12.2027.

Die Ausnahme in Art. 6 Abs. 3 (kein erhebliches Risiko, nur vorbereitende/enge Aufgabe) dürfte nicht greifen: sie ist ausgeschlossen, wenn das System Profiling betreibt, und die fortlaufende Leistungsbewertung eines Kindes ist genau das. Wer die Ausnahme dennoch für sich in Anspruch nimmt, muss das vor der Inbetriebnahme dokumentieren und das System registrieren (Art. 6 Abs. 4, Art. 49 Abs. 2).

Forschungsausnahme (Art. 2): Solange nur entwickelt und getestet wird, greift die Verordnung nicht. Sobald das System an der Schule in Betrieb genommen wird — echte Kinder, echter Unterricht — ist es in Anwendung. Ein Pilot ist keine Ausnahme.

Was schon gilt (seit 2.2.2025)

Art. 5 Abs. 1 Buchst. f — Emotionserkennung in Bildungseinrichtungen ist verboten. Gemeint ist das Ableiten von Emotionen aus biometrischen Daten (Gesicht, Stimme, Haltung, Puls, Blick). Ausnahmen nur aus medizinischen oder Sicherheitsgründen.

Für lernassi: die Selbsteinschätzung (confidenceBefore, mirrorReaction, selfAfter) ist eine eigene Aussage des Kindes, keine biometrische Ableitung — unproblematisch. Die Grenze, die nicht überschritten werden darf: aus Fotos, Tippverhalten, Antwortzeiten oder Formulierungen auf Stimmung, Motivation oder Konzentration schließen. Auch nicht als „Engagement-Analyse" verpackt. Das wäre verboten, nicht nur hochriskant.

Art. 4 — KI-Kompetenz. Vom Omnibus abgeschwächt: „fördern" statt „sicherstellen", kein garantiertes Kompetenzniveau je Person. Bleibt aber eine Pflicht — für den Pilot heißt das eine kurze Einweisung der Lehrkräfte, kein Zertifikatsprogramm.

Kennzeichnungspflichten ab morgen (Art. 50)

K1 · Art. 50 Abs. 1 — Hinweis, dass man mit einer KI spricht

Anbieter müssen KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so gestalten, dass die Person erfährt, dass sie mit einer KI interagiert. Ausnahme nur, wenn das für eine „angemessen informierte, aufmerksame und verständige Person" offensichtlich ist.

Die Kommissions-Leitlinien (20.7.2026) legen diese Ausnahme eng aus: allgemeine Vertrautheit mit Chatbots genügt nicht. Bei Kindern und anderen schutzbedürftigen Gruppen gelten strengere Anforderungen — der Hinweis muss für Laien verständlich sein. Für eine Grundschul-/Sekundarstufen-App ist die Ausnahme also praktisch nicht verfügbar.

K2 · Art. 50 Abs. 2 — maschinenlesbare Kennzeichnung erzeugter Inhalte

Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert gekennzeichnet und erkennbar sind. Die Technik ist nicht vorgeschrieben: Wasserzeichen, Metadaten, Provenance-/Signaturverfahren, Fingerprinting, Protokollierung.

Ausnahme: soweit das System nur eine Hilfsfunktion für die Standardbearbeitung erfüllt oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändert (Rechtschreibkorrektur, Formatierung).

Offene Auslegungsfrage, die für uns zählt: ob rein interne, nicht verbreitete Inhalte erfasst sind. Ein Teil der Literatur nimmt sie aus, eindeutig geklärt ist es nicht. Für lernassi ist die Lage gemischt:

  • Klar synthetisch: Zusammenfassungen, Fragen, Rückmeldungen, Plan-Aufträge, Kapitel-/Themen-Titel, interne Beurteilung.
  • Eher Abschrift als Erzeugung: das Transkript des Hefts — es gibt die Eingabe wieder, statt Neues zu erfinden. Argumentierbar unter der Ausnahme, aber nicht sicher.

Die pragmatische Linie: alles, was aus einem Modellaufruf stammt, an der Quelle als KI-erzeugt markieren und die Markierung mitspeichern. Das ist billiger als die Abgrenzung im Einzelfall und trägt auch, wenn später exportiert wird.

Ein freiwilliger Verhaltenskodex („Code of Practice on Transparency of AI-generated Content", final am 10.6.2026) beschreibt anerkannte Verfahren und ist der naheliegende Bezugspunkt, um die Umsetzung zu begründen.

K3 · Art. 50 Abs. 5 — Zeitpunkt und Form

Die Information nach Abs. 1–4 muss spätestens bei der ersten Interaktion vorliegen, klar und unterscheidbar, und die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen.

Konkret heißt das:

  • Nicht erst im Impressum, in den Nutzungsbedingungen oder in einem Untermenü.
  • An der Stelle, an der die Interaktion stattfindet, in normaler Sprache und lesbarer Größe.
  • Für Screenreader zugänglich — ein Bild ohne Textalternative genügt nicht.
  • Gilt für jede erste Interaktion einer Person, nicht nur für die allererste überhaupt.

Nicht einschlägig

  • Art. 50 Abs. 3 (Emotionserkennung, biometrische Kategorisierung) — machen wir nicht, und in Bildungseinrichtungen wäre es ohnehin nach Art. 5 verboten.
  • Art. 50 Abs. 4 (Deepfakes; KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse) — lernassi veröffentlicht nichts.

Später (ab 2.12.2027, wenn Hochrisiko)

Kein Handlungsbedarf morgen, aber es bestimmt, wohin die Architektur wachsen muss:

  • Art. 16 Buchst. b — Name/Handelsname und Anschrift des Anbieters am System oder in der Begleitdokumentation.
  • Art. 48 — CE-Kennzeichnung; bei rein digital bereitgestellten Systemen als digitale CE-Kennzeichnung, leicht erreichbar über die Oberfläche oder einen maschinenlesbaren Code.
  • Art. 47 — EU-Konformitätserklärung. Art. 49 — Registrierung in der EU-Datenbank vor Inbetriebnahme.
  • Art. 13 — Transparenz gegenüber der Lehrkraft und Betriebsanleitung mit vorgeschriebenem Inhalt.
  • Art. 14 — menschliche Aufsicht. Die Lehrkraft muss eingreifen können; das Fortschrittsbild ist dafür der Ansatzpunkt.
  • Art. 26 Abs. 11 — der Betreiber (Schule) muss die betroffenen Personen informieren, dass ein Hochrisiko-KI-System auf sie angewendet wird. Das Produkt muss das ermöglichen, nicht die Lehrkraft improvisieren lassen.
  • Art. 27 — Grundrechte-Folgenabschätzung (FRIA) für Betreiber, die öffentliche Stellen sind. Eine staatliche Schule ist das.
  • Art. 86 — Recht auf Erläuterung der Einzelfallentscheidung. Kind bzw. Eltern können verlangen zu erfahren, wie ein Ergebnis zustande kam.

Stellen im Code

Die Zuordnung der Pflichten zu konkreten Dateien steht in AI-ACT-STELLEN.md.

Quellen